1. Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Avalon Gym.
Er ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Sitz befindet sich in Münchenbuchsee, Kanton Bern.
2. Zweck
Der Verein bezweckt den Betrieb und Unterhalt eines Fitnessraumes zur Förderung der körperlichen, psychischen und sozialen Gesundheit seiner Mitglieder.
Er möchte Menschen einen niederschwelligen Zugang zu Bewegung, Fitness und Gesundheitsförderung ermöglichen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Nationalität, Sprache, Religion, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Neurodiversität, Beeinträchtigung oder finanzieller Situation.
Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert. Allfällige Überschüsse werden ausschliesslich zur Weiterentwicklung des Vereins und zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet. Eine Ausschüttung von Gewinnen oder Vorteilen an Mitglieder ist ausgeschlossen.
3. Mitgliedschaft
Der Verein kennt Aktivmitglieder und Passivmitglieder.
- Aktivmitglieder wirken im Vereinsbetrieb in irgendeiner Form aktiv mit, sind stimmberechtigt und bilden die Generalversammlung.
- Passivmitglieder können das Fitness nutzen, zahlen den Vereinsbeitrag, leisten keine verpflichtende Mitarbeit und haben kein Stimm- oder Wahlrecht.
Die Nutzung des Fitnessraums ist auf maximal 100 Mitglieder begrenzt. Der Vorstand kann diese maximale Mitgliederzahl aus betrieblichen, qualitativen oder sicherheitsrelevanten Gründen bei Bedarf nach unten anpassen, wenn dies für einen geordneten, sicheren und nicht überfüllten Betrieb erforderlich ist.
Wer die Aufnahme als Aktivmitglied beantragt, stellt ein Gesuch an den Vorstand und verpflichtet sich, im Verein in irgendeiner Form aktiv mitzuwirken. Über die Aufnahme neuer Aktivmitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Aktivmitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmeentscheid des Vorstands.
Aktivmitglieder leisten ihren Einsatz grundsätzlich ehrenamtlich. Leisten Aktivmitglieder regelmässig mindestens 2 Stunden Mitarbeit pro Woche, kann ihnen der Vereinsbeitrag vollständig erlassen werden. Nach Absprache mit dem Vorstand kann die Arbeitszeit auch zusammenhängend geleistet werden, statt im Umfang von 2 Stunden pro Woche. Über den Erlass des Vereinsbeitrags sowie dessen Dauer entscheidet der Vorstand. Entfällt die regelmässige Mitarbeit, kann der Vorstand den Erlass jederzeit für die Zukunft aufheben.
Der Vorstand besteht ausschliesslich aus den Aktivmitgliedern.
Ehrenmitglieder können für besondere Verdienste ernannt werden. Sie sind beitragsfrei und nicht stimmberechtigt.
Austritt und Ausschluss:
Ein Austritt ist jederzeit schriftlich möglich. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck grob verletzt, dem Verein schadet, sich vereinsschädigend verhält oder als Aktivmitglied seine Mitwirkungspflichten dauerhaft nicht erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorgängiger Anhörung des betroffenen Mitglieds.
4. Mitgliedsbeiträge und Preise (ab 2026)
Die Preise und Beiträge sind so gestaltet, dass der Vereinsbetrieb finanziell stabil bleibt und der Zweck der Gesundheitsförderung erfüllt werden kann.
Angebot:
Einzeleintritt nach Voranmeldung.CHF 15.–
10 Eintritte, 24/7-Zutritt für die bezogenen Eintritte, gültig während drei Monaten.CHF 100.–
Freier Zugang während der Mitgliedschaft und Willkommens-Protein-Shake.Jahr CHF 599.–
½ Jahr CHF 390.–
Leistungen des Schildbunds sowie Trainings-App mit Premium-Lizenz, individueller Trainingsplan, einmal Personal Training und fachliche Unterstützung.Jahr CHF 699.–
½ Jahr CHF 490.–
Leistungen des Ritterordens sowie vier Personal Trainings pro Jahr, ganzjährige Periodisierung, alle drei Monate ein individueller Trainingsplan, Fortschrittsmessungen und passende Testings, individuelle Ernährungsempfehlung, WhatsApp-Support, fixer Garderobenschrank und Starter-Pack.Jahr CHF 999.–
Zusatzleistungen
Für bestehende Mitgliedschaften gelten grundsätzlich die Preise und Konditionen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Mitgliedschaft vereinbart wurden. Diese gelten auch bei künftigen Preisanpassungen weiter, sofern die Mitgliedschaft nahtlos und ohne Unterbruch weitergeführt wird. Bei Kündigung, Unterbruch oder Neuabschluss gelten die im Zeitpunkt des Neuabschlusses aktuellen Preise und Konditionen.
Ein Unterbruch liegt insbesondere vor, wenn die Mitgliedschaft nicht nahtlos vor Ablauf verlängert wird.
Allfällige zeitlich befristete Aktionen, Rabatte oder Sonderkonditionen sind in den bestehenden Preisen und Konditionen nicht inbegriffen. Der Vorstand kann für Neuabschlüsse, Verlängerungen oder bestimmte Angebote zeitlich befristete Aktionen beschliessen.
Die Preise können vom Vorstand bei Bedarf angepasst werden, sofern dadurch der Vereinszweck nicht beeinträchtigt wird.
5. Finanzielle Regelungen
Die Fixkosten, Miete, Strom, Versicherung, Unterhalt usw. betragen rund CHF 25’000.– pro Jahr und werden durch Mitgliederbeiträge, Kiosk und Spenden gedeckt.
Bei unzureichenden finanziellen Mitteln können Aktivmitglieder dem Verein zinslose Vorschüsse leisten. Diese sind zweckgebunden und werden zurückerstattet, sobald der Verein über genügend finanzielle Mittel verfügt.
Die im Gym befindlichen Trainingsgeräte sind Eigentum von Sascha Lobsiger und werden dem Verein unentgeltlich zum Gebrauch zur Verfügung gestellt. Der Verein trägt den gewöhnlichen Unterhalt sowie die Wartung und Reparaturen dieser Geräte. Sofern der Verein künftig über genügend finanzielle Mittel verfügt, wird er die Geräte auf Grundlage eines separaten Beschlusses und einer schriftlichen Vereinbarung erwerben.
Schäden am Inventar oder an den dem Verein zur Verfügung gestellten Geräten, die durch den Vereinsbetrieb entstehen, werden vom Verein getragen.
Der Verein kann Artikel und Produkte wie Sporttücher, Shaker, Getränke, Proteinshakes und weitere ähnliche Vereins- oder Trainingsartikel an Mitglieder verkaufen. Die daraus erzielten Einnahmen fliessen in den Verein und sind für den Vereinsbetrieb zu verwenden.
6. Ehrenamtliche Mitarbeit und besondere Aufwände
Aktivmitglieder und Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
Notwendige und belegte Spesen können vergütet werden.
Für besondere Aufwände kann der Vorstand im Einzelfall ein angemessenes Honorar beschliessen.
Bei Arbeitseinsätzen von Aktivmitgliedern werden Getränke zur Verfügung gestellt.
7. Ausgabenkompetenz
Jedes Vorstandsmitglied darf bis zu CHF 200.– pro Monat eigenständig ausgeben, sofern die Ausgaben dem Vereinszweck dienen.
Höhere Ausgaben bedürfen eines Beschlusses des Vorstands mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
8. Mittelverwendung und Auflösung
Der Verein verwendet seine Mittel ausschliesslich zur Erfüllung des Vereinszwecks sowie für Betrieb, Unterhalt und Weiterentwicklung des Vereins.
Überschüsse verbleiben im Verein. Es dürfen keine Gewinne ausgeschüttet oder Mittel privaten Zwecken zugeführt werden.
Bei Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine Organisation oder Institution in der Schweiz mit ähnlicher Zwecksetzung oder wird gemäss Beschluss der Generalversammlung für einen vergleichbaren Zweck verwendet.
9. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
10. Generalversammlung
Die GV besteht ausschliesslich aus den Aktivmitgliedern.
Sie ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet über:
- Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget
- Wahl des Vorstands
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins
Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der Traktandenliste per E-Mail einberufen. Bei Bedarf kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Statutenänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Einstimmigkeit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die Generalversammlung sowie über wesentliche Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll geführt.
11. Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er besteht aus Aktivmitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Zum Vorstand gehören insbesondere die Funktionen Präsidium, Vizepräsidium, Kassierin oder Kassier sowie Aktuarin oder Aktuar. Mehrere Funktionen können von derselben Person ausgeübt werden.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Zirkularweg oder in elektronischer Form gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet die Finanzen, entscheidet über die Aufnahme neuer Aktivmitglieder, über einen allfälligen Erlass von Vereinsbeiträgen sowie über den Ausschluss von Mitgliedern und vertritt den Verein nach aussen.
Er kann Dritte beauftragen oder für besondere Aufwände angemessene Honorare beschliessen.
Die Aufgabenverteilung, Ressorts und Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands werden intern geregelt und können in einem separaten Organisationsreglement, Protokoll oder Beschluss festgehalten werden.
Die Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie bleiben bis zu ihrem Rücktritt, ihrer Abwahl oder der Wahl einer Nachfolgeperson im Amt. Spätestens alle drei Jahre ist an der ordentlichen Generalversammlung über die Bestätigung oder Abwahl des Vorstands zu befinden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, erfolgt eine Ersatzwahl an der nächsten Generalversammlung. Bis dahin regelt der Vorstand die Aufgabenverteilung interimistisch.
Revisionsstelle:
Die Generalversammlung kann eine Revisionsstelle oder eine externe Fachperson bestimmen, welche die Jahresrechnung prüft und Bericht erstattet.
Diese Stelle arbeitet unabhängig und ehrenamtlich oder gegen angemessenes Honorar.
12. Interne Aufgabenverteilung
Die interne Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird vom Vorstand selbst geregelt.
Der Vorstand kann einzelne Ressorts, Zuständigkeiten und operative Aufgaben einzelnen Vorstandsmitgliedern zuweisen.
Die konkrete Verteilung der Funktionen und Aufgaben kann in einem separaten Organisationsreglement, Protokoll oder Beschluss festgehalten und bei Bedarf angepasst werden, ohne dass hierfür eine Statutenänderung erforderlich ist.
13. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern rechtsgültig vertreten.
14. Datenschutz
Der Verein erhebt nur notwendige Personendaten zur Erfüllung seines Zwecks, sorgt für angemessene Datensicherheit und gibt keine Daten an Dritte weiter, ausser wenn gesetzlich vorgeschrieben.
Er richtet sich nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG).
Mitglieder können Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen.
15. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
16. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
17. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom __________________ in Münchenbuchsee überarbeitet und angepasst und treten am 01. Mai 2026 in Kraft.
Sie ersetzen alle früheren Fassungen.
Ort, Datum: Münchenbuchsee, 28.04.2026